§ 11 – Vorzeitige Beendigung

LUFTBODV_2_2009 · Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)

Ist aufgrund besonderer Umstände bei den Besatzungsmitgliedern eine vorzeitige Ermüdung in einem Maße eingetreten, die nach Anhörung der Betroffenen Zweifel an der weiteren sicheren Durchführung des Fluges rechtfertigt, hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer für eine vorzeitige Beendigung des Flugdienstes der Besatzungsmitglieder zu sorgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 LUFTBODV_2_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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