§ 4 – Führung von Aufzeichnungen

LUFTBODV_2_2009 · Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)

(1)Der Unternehmer hat fortlaufende Aufzeichnungen über die Dienstzeiten, Flugdienstzeiten, einschließlich der Blockzeiten, und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder in übersichtlicher und prüfbarer Form zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 15 Monate aufzubewahren. Fortlaufende Aufzeichnungen über andere Zeiten als Flugdienst- und Ruhezeiten können als Aufzeichnungen nach Satz 1 zugelassen werden, wenn anhand der darin aufgeführten Zeiten eine Prüfung der nach dieser Verordnung zulässigen Flugdienst- und Ruhezeiten möglich ist. Die Aufsichtsbehörde kann auf die Aufzeichnung von Ruhezeiten verzichten, wenn sich aus den fortlaufenden Aufzeichnungen der Flugdienstzeiten und dem nachweislichen Fehlen jeglicher anderer Dienstleistungen außer Flugdienst die Ruhezeiten zweifelsfrei ergeben.
(2)Überschreitungen der nach dieser Verordnung zulässigen Zeiten sind in den Aufzeichnungen deutlich zu kennzeichnen oder auf einem gesonderten Formblatt anzugeben.
(3)Wird ein Besatzungsmitglied von mehreren Unternehmern beschäftigt, haben diese einen Unternehmer für die Aufzeichnung sämtlicher Zeiten zu bestimmen. Die Aufsichtsbehörde kann einen Unternehmer dazu bestimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 LUFTBODV_2_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 LUFTBODV_2_2009 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.