§ 13 – Handbücher (zu den §§ 24, 27, 37 LuftBO)

LUFTBODV_4 · Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

(1)An Bord des Ballons oder Luftschiffs müssen die notwendigen Auszüge aus dem Handbuch des Herstellers und die erforderlichen Klarlisten mitgeführt werden.
(2)Eine Ausgabe des Flugbetriebshandbuches und des Technischen Betriebshandbuches müssen im Verfolgerfahrzeug mitgeführt werden.
(3)Die Anforderungen an das für den gewerblichen Luftschiffbetrieb erforderliche Bodenpersonal sowie die entsprechenden flugbetrieblichen Regelungen müssen in den Unterlagen nach Absatz 2 enthalten sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 LUFTBODV_4 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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