§ 4 – Hinweispflicht

LUFTEBV_2008 · Verordnung zur Regelung des Betriebs von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen

Spätestens vor dem Anlassen der Triebwerke, während des Abrollens zum Start und vor Beginn des Endanflugs sind die Fluggäste vom Luftfahrzeughalter oder von der Luftfahrzeugbesatzung in geeigneter Weise über die für elektronische Geräte geltenden Betriebseinschränkungen und Verbote zu unterrichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 LUFTEBV_2008 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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