§ 37

LUFTFZGG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Soweit der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2 bis 4, § 36 den Gläubiger befriedigt, geht das Registerpfandrecht auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Gläubigers eines Registerpfandrechts, dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehengeblieben ist, geltend gemacht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 37 LUFTFZGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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