§ 49

LUFTFZGG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Solange die Forderung dem Eigentümer gegenüber nicht fällig geworden ist, kann dieser dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zweck der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug zu verlangen oder das Luftfahrzeug auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu veräußern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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