§ 59

LUFTFZGG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

(1)Befriedigt der Schuldner den Gläubiger, so geht das Registerpfandrecht auf ihn über, soweit er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann.
(2)Kann bei einem Gesamtregisterpfandrecht der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der belasteten Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht das Registerpfandrecht nur an diesem Luftfahrzeug auf ihn über; an den übrigen Luftfahrzeugen erlischt es.
(3)Befriedigt der Schuldner den Gläubiger nur zum Teil, so hat der dem Gläubiger verbleibende Teil des Registerpfandrechts den Vorrang.
(4)Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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