§ 63

LUFTFZGG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

(1)Das Registerpfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
(2)Das Registerpfandrecht erlischt nicht, solange die Forderung besteht oder zugunsten eines Dritten als bestehend gilt. Der Eigentümer kann als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung in das Luftfahrzeug betreiben; Zinsen aus dem Luftfahrzeug gebühren ihm nicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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