§ 77

LUFTFZGG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

(1)Zur Wahrung des Rechts kann für den Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein Schutzvermerk in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen werden.
(2)Ist das Recht erloschen oder nicht entstanden oder ist es im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen, so kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs verlangen, daß der, für den der Schutzvermerk eingetragen ist, die Löschung des Vermerks bewilligt. Der gleiche Anspruch steht dem zu, für den ein Recht an dem Luftfahrzeug oder eine Vormerkung in das Register eingetragen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 77 LUFTFZGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 77 LUFTFZGG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.