§ 9

LUFTFZGG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

(1)Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug kann nicht in anderer Weise mit einem Recht belastet werden, als in diesem Gesetz vorgesehen ist. § 647 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(2)Das gleiche gilt, wenn das Luftfahrzeug in der Luftfahrzeugrolle gelöscht, aber im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen noch eingetragen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 LUFTFZGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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