§ 90

LUFTFZGG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

(1)Werden nach der Eintragung des Luftfahrzeugs in das Register Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle geändert, welche die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben betreffen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die entsprechenden Angaben in der Eintragung des Luftfahrzeugs im Register zu berichtigen.
(2)Betrifft das Ersuchen die Berichtigung durch Eintragung eines anderen Eigentümers, so gilt § 82 Abs. 1 sinngemäß, wenn nicht der als Eigentümer im Register Eingetragene der Berichtigung zustimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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