§ 11 – Luftschiffführer

LUFTPERSVDV_2 · Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1)In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 8A zu vermitteln.
(2)In der Flugausbildung sind die in Anlage 8B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3)Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 8C durchzuführen.
(4)Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 8D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Luftschiffen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(5)Der Erwerb einer Musterberechtigung für Luftschiffführer erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und eine Schulung auf dem Luftschiffmuster. Die Ausbildung muss mit Zustimmung der zuständigen Stelle die Inhalte der Anlagen 8A und 8B musterspezifisch ergänzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 LUFTPERSVDV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 11 LUFTPERSVDV_2 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.