§ 10 – Zulassungsbescheid

LUFTSIAV · Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

(1)Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt dem Betreiber einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung der Sicherheitsausrüstung.
(2)Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben: 1.die Zulassungsnummer,
2.den Anlass der Zulassungsprüfung,
3.die Gerätebezeichnung,
4.die Seriennummer des Geräts,
5.die Zertifikatsnummer,
6.den Einsatzort der Sicherheitsausrüstung,
7.den Namen der zuständigen Behörde, die den Zulassungsbescheid erteilt hat, und
8.den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 LUFTSIAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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