§ 3 – Gebührenschuldner

LUFTSIGEBV · Luftsicherheitsgebührenverordnung

Gebührenschuldner für Gebühren nach 1.Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller,
2.Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften,
3.Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,
4.Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber,
5.Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte,
6.Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender,
7.Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,
8.Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,
9.Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant,
10.Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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