§ 3 – Schulungsvoraussetzungen

LUFTSISCHULV_2023 · Luftsicherheits-Schulungsverordnung

(1)Für Personen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Luftsicherheitsgesetzes zu überprüfen sind, muss die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Beginn der Schulung erfolgreich abgeschlossen sein, wenn im Rahmen der Schulung Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen gewährt wird. Für Luftsicherheitskontrollpersonal gilt entsprechend Nummer 11.1.5 Satz 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Beginn der Schulung abgeschlossen sein muss.
(2)Luftsicherheitskontrollpersonal und Sicherheitspersonal muss nach Nummer 11.1.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben verfügen und ist bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen. Einzelheiten zu diesen Anforderungen für das Luftsicherheitskontrollpersonal sind der Anlage 1 zu entnehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 LUFTSISCHULV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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