§ 8

LUFTSIZ_V · Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung

Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind ausgenommen: 1.Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes, wenn diese nur gelegentlich, in der Regel bis zu einem Tag im Monat, Zugang zu den nicht allgemeinen zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes erhalten sollen, sowie
2.Beamte des Polizeivollzugsdienstes und der Zollverwaltung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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