§ 1

LUFTVG · Luftverkehrsgesetz

(1)Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2)Luftfahrzeuge sind 1.Flugzeuge
2.Drehflügler
3.Luftschiffe
4.Segelflugzeuge
5.Motorsegler
6.Frei- und Fesselballone
7.(weggefallen)
8.Rettungsfallschirme
9.Flugmodelle
10.Luftsportgeräte
11.sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 11/21ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A11.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 6 C 44/16ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U6C44.16.0

    1. Die Klage auf Feststellung, dass ein bestimmtes Verhalten keiner Genehmigung bedarf, ist gegen den Rechtsträger zu richten, der für die Anwendung der Genehmigungsnorm zuständig ist (wie BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - BVerwGE 129, 199). 2. Fluglaternen sind keine Luftfahrzeuge. Sie unterliegen dem Luftverkehrsrecht des Bundes nur, soweit von ihnen Gefahren für den Luftverkehr ausgehen können. 3. Der Aufstieg von Fluglaternen in den Luftraum kann durch Polizeiverordnung verboten werden, weil Laternenflüge bei generell-abstrakter Betrachtung typischerweise Brände verursachen können. 4. Ausnahmen von dem generellen Aufstiegsverbot kommen nur in Betracht, wenn sich die Brandgefahr im Einzelfall hinreichend sicher ausschließen lässt.

  • BVerwG, Urt. v. 14.04.2011 – 3 C 24/10

    Auch Altlizenzinhaber haben sich der Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach dem Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben zu unterziehen. (wie Urteil vom gleichen Tag im Verfahren BVerwG 3 C 20.10)

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