§ 16a

LUFTVG · Luftverkehrsgesetz

(1)Die Eigentümer und anderen Berechtigten von Bauwerken und von Gegenständen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht überschreiten, haben auf Verlangen der zuständigen Luftfahrtbehörde zu dulden, dass die Bauwerke und Gegenstände in geeigneter Weise gekennzeichnet werden, wenn und insoweit dies zur Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Das Bestehen sowie der Beginn des Errichtens oder Abbauens von Freileitungen, Seilbahnen und ähnlichen Anlagen, die in einer Länge von mehr als 75 m Täler oder Schluchten überspannen oder Steilabhängen folgen und dabei die Höhe von 20 m über der Erdoberfläche überschreiten, sind der zuständigen Luftfahrtbehörde von den Eigentümern und anderen Berechtigten unverzüglich anzuzeigen.
(2)§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 25.03.2026 – 7 C 3.25ECLI:DE:BVerwG:2026:250326U7C3.25.0

    1. Das gesetzlich eingeschränkte und abschließende Prüfprogramm bei Änderungsgenehmigungen nach § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 BImSchG in der bis einschließlich 14. August 2025 geltenden Fassung lässt für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde keinen Raum. 2. Die Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG erfasst ungeachtet der nur eingeschränkten behördlichen Prüfung auch (fingierte) Änderungsgenehmigungen im Sinne von § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 9 BImSchG in der bis einschließlich 14. August 2025 geltenden Fassung.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16a LUFTVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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