§ 23

LUFTVG · Luftverkehrsgesetz

Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Verfügung v. 16.02.2016 – X ZR 5/15ECLI:DE:BGH:2016:160216UXZR5.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 4 C 3/13

    1. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG errichtet eine Planungsschranke, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bei der Festlegung von Flugverfahren nicht überwinden darf. 2. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG richtet eine Planungsschranke nur bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf, nicht dagegen schon bei Vorliegen eines Risikos. 3. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat das Risiko, dass eine kerntechnische Anlage im Einwirkungsbereich einer Abflugstrecke durch einen unfallbedingten oder einen terroristischen Angriff gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz beschädigt wird, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Restrisiken sind nicht abwägungsbeachtlich. 4. Flugverfahrensverordnungen sind nur hinsichtlich des Abwägungsergebnisses einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich.

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