§ 26a

LUFTVG · Luftverkehrsgesetz

(1)Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für in § 1a Absatz 1 genannte Luftfahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Überflug-, Start- oder Landeverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
(2)Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist möglich.
(3)Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlicht und als „Notice to Airmen (NOTAM)“ bekannt gemacht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 14.09.2017 – 3 C 4/16ECLI:DE:BVerwG:2017:140917B3C4.16.0

    1. Die Gefahr, dass ein ziviles Luftfahrzeug in einem ausländischen Kriegs- oder Krisengebiet beschossen wird, stellt vorbehaltlich einer speziellen gesetzlichen Regelung eine betriebsbedingte Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dar. 2. Das Bestehen einer konkreten Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG kann nicht generell verneint werden, wenn der Eintritt eines schadensbegründenden Ereignisses - hier eines erneuten Beschusses - noch offen ist. Für die Annahme der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist auch zu berücksichtigen, wie gewichtig der zu befürchtende Schaden ist.

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