§ 2 – Beleihung

LUFTVGBV_2024 · Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes

Die Übertragung der in § 4 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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