§ 1 – Steuersätze 2014

LUFTVSTFESTV_2014 · Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2014 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2014 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1. in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz 7,50 Euro,
2.in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz 23,43 Euro,
3.in anderen Ländern 42,18 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 LUFTVSTFESTV_2014 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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