§ 16 – Bußgeldvorschriften

LUFTVSTG · Luftverkehrsteuergesetz

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
2.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.entgegen § 7 Absatz 4 oder § 8 Absatz 4 eine Änderung der Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
5.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 LUFTVSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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