§ 49 – Begriffsbestimmung und Einteilung

LUFTVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1)Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.
(2)Die Landeplätze werden genehmigt als 1.Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze),
2.Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 49 LUFTVZO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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