§ 57 – Erteilung und Umfang der Genehmigung

LUFTVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1)Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
(2)Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1.die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,
2.gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,
3.die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,
4.die Angabe der Startarten.
(3)Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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