Anlage II – (zu § 5)

LWAUSBV_1995 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 177 u. 178)
Erstes Ausbildungsjahr
1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.4Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3Pflanzenproduktion,
lfd. Nr. 4Tierproduktion
zu vermitteln.
2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Pflanzenproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.1Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
lfd. Nr. 2.2Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.3Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.
3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Tierproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.1Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
lfd. Nr. 2.2Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.3Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.Zweites Ausbildungsjahr
1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Pflanzenproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen.
2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Tierproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen.
3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5betriebliche Ergebnisse
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 3Pflanzenproduktion,
lfd. Nr. 4Tierproduktion
zu vermitteln.Drittes Ausbildungsjahr
1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Pflanzenproduktion
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Tierproduktion
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5betriebliche Ergebnisse
weiter anzuwenden und zu vertiefen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage II LWAUSBV_1995 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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