§ 3 – Anforderungen an die Fachschulen und Bildungsgänge

LWHWPR_FANERKV · Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

(1)Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schulen müssen den für sie geltenden Vorschriften des Landesrechts entsprechen. Sie müssen der staatlichen Schulaufsicht unterliegen.
(2)Aufnahmevoraussetzung muss eine abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sein. Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden betragen.
(3)Mindestens 1.800 Unterrichtsstunden des Gesamtunterrichts müssen auf den fachrichtungsbezogenen Lernbereich (Fachunterricht) entfallen.
(4)Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfassen. Absatz 3 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 LWHWPR_FANERKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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