§ 7 – Ausbildungsberufsbild

LWLOGAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
6.Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen,
7.Einsatz von Arbeitsmitteln,
8.Annahme von Gütern,
9.Lagerung von Gütern,
10.Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
11.Versand von Gütern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 LWLOGAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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