§ 2 – Gliederung der Meisterprüfung

LWMSTRPRV · Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin

(1)Die Meisterprüfung umfaßt die Teile 1.Produktions- und Verfahrenstechnik,
2.Betriebs- und Unternehmensführung,
3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2)Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
(3)Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 LWMSTRPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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