§ 14

LWVFG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

(1)Das Verfahren wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur auf Antrag eingeleitet.
(2)Das Gericht hat vor seiner Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Für die Vorbereitung der Entscheidung gelten die Vorschriften des § 139 und des § 273 Abs 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 LWVFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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