§ 20 – Informationen für Wirtschaftsakteure

M_G_2021 · Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten

Wirtschaftsakteure können entsprechend Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 kostenlos Informationen über die Umsetzung und Durchführung der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsvorschriften der Union verlangen. Für diese Zwecke ist Artikel 9 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 M_G_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 20 M_G_2021 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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