§ 9 – Prüfungsbereich von Teil 1

M_HGETREIWITECHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft

(1)Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen statt.
(2)Im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe vorzubereiten,
2.Probenahmen durchzuführen,
3.Rohstoffe mit sensorischen, chemischen und physikalischen Verfahren zu untersuchen,
4.Rohstoffe zu beurteilen und zu klassifizieren,
5.Rückstellmuster zu erstellen,
6.mechanische Fördersysteme auszuwählen,
7.Rohstoffe mechanisch zu fördern,
8.Rohstoffe zu reinigen und für die Lagerung oder Verarbeitung vorzubereiten,
9.Geräte, Maschinen und Anlagen zu reinigen und zu warten sowie
10.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
(3)Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4)Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der beiden Arbeitsaufgaben zusammen 180 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 M_HGETREIWITECHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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