§ 6 – Situationsaufgabe

M_MSTRV_2013 · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk

(1)Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Müller-Handwerk.
(2)Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag folgende Arbeiten auszuführen:1.Untersuchungen von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten durchführen und Ergebnisse dokumentieren,
2.die Herstellung eines Müllereiproduktes aus einem der Produktbereiche nach § 4 Absatz 3 Satz 7 Nummer 1 bis 3, der nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war.
(3)Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 M_MSTRV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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