§ 2 – Ausprägung von Sammlermünzen

M_NZG_2002 · Münzgesetz

(1)Der Bund kann als Sammlermünzen 1.auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
2.deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
ausprägen.
(2)Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.
(3)Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 M_NZG_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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