§ 6 – Münzprägung

M_NZG_2002 · Münzgesetz

(1)Die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die der Bund beauftragt. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung zu gewährende gleichmäßige und angemessene Vergütung.
(3)Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den Münzstätten vom Bundesministerium der Finanzen zugewiesen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 M_NZG_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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