§ 24 – Automatisierter Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem

MADG_2026 · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

(1)Der Militärische Abschirmdienst darf zur Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, zu dieser Person folgende Daten automatisiert aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen: 1.den Familiennamen,
2.den Vornamen,
3.frühere Namen,
4.das Geburtsdatum,
5.die Personenkennziffer oder Personalnummer,
6.den Wohnort und weitere Adressmerkmale,
7.das Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
8.das Eintrittsdatum,
9.die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad,
10.die Dienststellennummer und
11.das Dienstzeitende.
(2)Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung erforderliche Daten aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr automatisiert abrufen.
(3)Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. Er regelt in einer Dienstvorschrift 1.den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes,
2.das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren,
3.die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben,
4.die Begrenzung der aufgrund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine Bearbeitung notwendige Maß,
5.die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und
6.die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 MADG_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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