§ 40 – Weitere Verfahrensregelungen

MADG_2026 · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

(1)Der Militärische Abschirmdienst protokolliert den Empfänger, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 31, 32, 33, 34, 35 oder § 38 erfolgt ist. Der Militärische Abschirmdienst darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen.
(2)Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder Dritter so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder Dritter an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Der Empfänger darf diese weiteren Daten nicht nutzen.
(3)Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes. Für Übermittlungen an inländische nichtöffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. Die Übermittlung ist der betroffenen Person durch den Militärischen Abschirmdienst mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht zu besorgen ist.
(4)Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so hat der Militärische Abschirmdienst unverzüglich der empfangenden Stelle, der er diese personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vervollständigten oder berichtigten Daten zu übermitteln. Auf die Übermittlung der vervollständigten oder berichtigten Daten kann verzichtet werden, wenn dies für die Beurteilung eines Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere Sachverhalte erkennbar sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 40 MADG_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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