§ 5 – Vorprüfung

MADG_2026 · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

(1)Der Militärische Abschirmdienst kann tatsächliche Anhaltspunkte darauf prüfen, ob sie den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen (Vorprüfung).
(2)Die Dauer der Vorprüfung soll sechs Monate nicht überschreiten. Eine längere Vorprüfung muss von der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes gebilligt werden.
(3)Ergibt die Vorprüfung, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen, ist die Vorprüfung abzuschließen; personenbezogene Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen. Die Tatsache der Erhebung und Löschung ist zu protokollieren. Die Protokollierung ist nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 MADG_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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