§ 2b – Überleitungsvorschrift

MAHNVORDRV · Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren

Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden. Berichtigungen auf der Vorderseite von Blatt 3, 4 und 5 in der mit "Hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge" überschriebenen Zeile in dem für die Verzinsung der Kosten vorgesehenen Feld sind zulässig. Die bisher eingeführten Vordrucke können bis 31. Dezember 2003 weiterverwendet werden, wenn sie der Anlage 1 in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) entsprechen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2b MAHNVORDRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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