§ 2 – Beschränktes Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens

MAISPFLSCHMV · Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut

(1)Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Abrieb, gemessen mit der in Anlage 3 festgelegten Methode, nicht mehr als 0,75 Gramm je 100 000 Korn beträgt.
(2)Abweichend von Absatz 1 darf Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet und den in Absatz 1 genannten Grenzwert für den Abrieb überschreitet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 MAISPFLSCHMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 2 MAISPFLSCHMV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.