§ 4

MARBV · Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

(1)Die Vergütung beträgt je Stunde 1. in den BesoldungsgruppenA 3 bis A 4 15,42 Euro,
2.in den BesoldungsgruppenA 5 bis A 8 18,22 Euro,
3.in den BesoldungsgruppenA 9 bis A 12 25,03 Euro,
4.in den BesoldungsgruppenA 13 bis A 16 34,46 Euro.
(2)Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3)Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes 1. im gehobenen Dienst 34,24 Euro,
2.im höheren Dienst 40,00 Euro.
(4)Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 – 2 C 27/09

    Es verstößt weder gegen Unionsrecht (RL 97/81/EG, Art. 157 AEUV) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht. Überschreitet die Mehrarbeit in einem Monat diese Anzahl, so besteht bis zur Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten Anspruch auf anteilige Besoldung für alle geleisteten Mehrarbeitsstunden (vgl. Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12).

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