§ 15 – Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen

MARIMEDV · Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen

(1)Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von 1.Schiffen in der weltweiten Fahrt,
2.Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische Fahrt),
3.Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei
tätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem von der Berufsgenossenschaft zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehrgang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (großer Lehrgang) fortbilden.
(2)Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) fortbilden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 MARIMEDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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