§ 22 – Übergangsregelung für Lehrgänge

MARIMEDV · Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen

Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1.wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung beantragt wird, oder
2.im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 MARIMEDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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