§ 119 – Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 angemeldet oder eingetragen worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzuwenden: 1.für die Anwendung des § 9 (relative Schutzhindernisse) sind angemeldete oder eingetragene Unionsmarken mit älterem Zeitrang den nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Bekanntheit in der Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt;
2.dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke stehen neben den Ansprüchen nach den Artikeln 9 bis 13 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu;
3.werden Ansprüche aus einer eingetragenen Unionsmarke gegen die Benutzung einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Absatz 1 entsprechend anzuwenden;
4.wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke mit älterem Zeitrang nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt;
5.wird ein Antrag (§ 53 Absatz 1) oder eine Klage (§ 55 Absatz 1) auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so a)ist § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden;
b)sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt;
6.Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr können von Inhabern eingetragener Unionsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie von Inhabern von nach diesem Gesetz eingetragenen Marken; die §§ 146 bis 149 sind entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 29.01.2026 – 25 W (pat) 47/24ECLI:DE:BPatG:2026:270526B25Wpat47.24.0
  • BPatG, Beschl. v. 20.01.2026 – 29 W (pat) 70/22ECLI:DE:BPatG:2026:200126B29Wpat70.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 18.12.2025 – 30 W (pat) 529/23ECLI:DE:BPatG:2025:250925B30Wpat529.23.0
  • BGH, Urt. v. 22.10.2025 – I ZR 220/24ECLI:DE:BGH:2025:221025UIZR220.24.0

    LA BIOSTHETIQUE 1.    Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen markenverletzenden Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, GRUR 2019, 1047 [juris Rn. 46 f.] = WRP 2019, 1437 - AMS Neve u.a. und EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-104/22, GRUR 2023, 805 [juris Rn. 41 f.] = WRP 2023, 678 - Lännen MCE; Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16, GRUR 2018, 84 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 77 - Parfümmarken). 2.    Zu den widerrechtlich gekennzeichneten Waren, zu denen der Verletzer Auskunft erteilen muss, gehören auch Waren, an denen das Recht des Inhabers der Marke zwar erschöpft ist, deren Vertrieb sich der Markeninhaber jedoch aus berechtigten Gründen widersetzen kann. 3.    Sind die Markenrechte an den vom Verletzer vertriebenen Waren erschöpft, bestehen die Markenverletzungen in der Art und Weise der Präsentation der Waren durch den Verletzer und kann eine Beteiligung der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren hieran nicht festgestellt werden, ist die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Markeninhaber hinsichtlich der Lieferanten und anderer Vorbesitzer regelmäßig unverhältnismäßig mit der Folge, dass insoweit Auskunft ausnahmsweise nicht zu erteilen ist.

  • BPatG, Beschl. v. 10.03.2025 – 28 W (pat) 51/20ECLI:DE:BPatG:2025:100325B28Wpat51.20.0
  • BPatG, Beschl. v. 17.12.2024 – 26 W (pat) 19/21
  • BPatG, Beschl. v. 28.11.2024 – 30 W (pat) 504/22ECLI:DE:BPatG:2024:281124B30Wpat504.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 26.11.2024 – 28 W (pat) 44/21ECLI:DE:BPatG:2024:261124B28Wpat44.21.0
  • BPatG, Beschl. v. 03.09.2024 – 28 W (pat) 518/22ECLI:DE:BPatG:2024:030924B28Wpat518.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 23.08.2024 – 30 W (pat) 78/21ECLI:DE:BPatG:2024:230824B30Wpat78.21.0

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