§ 130 – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 17.02.2022 – 30 W (pat) 27/20
- BPatG, Beschl. v. 09.12.2021 – 30 W (pat) 5/18ECLI:DE:BPatG:2021:091221B30Wpat5.18.0
- BGH, Beschl. v. 07.10.2021 – I ZB 78/18ECLI:DE:BGH:2021:071021BIZB78.18.0
Spreewälder Gurken II Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein "berechtigtes Interesse" begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-53/20, GRUR 2021, 860 - Hengstenberg).
- C-53/20 – Hengstenberg GmbH & Co. KG gegen Spreewaldverein eVECLI:EU:C:2021:279
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 2 – Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 – Änderung einer Produktspezifikation – Gurken aus dem Spreewald (Deutschland) ‚Spreewälder Gurken (g. g. A.)‘ – Nicht geringfügige Änderungen – Einspruchsverfahren – Einspruch gegen den Änderungsantrag – Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der diesem Antrag stattgegeben wurde – Begriff ‚berechtigtes Interesse‘
- BGH, Beschl. v. 03.09.2020 – I ZB 72/19ECLI:DE:BGH:2020:030920BIZB72.19.0
Schwarzwälder Schinken II 1. Eine Änderung der Spezifikation, die die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpft, ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Rechtfertigungsgründe - Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung - vorliegt. 2. Bei der Prüfung, ob die Wahrung der Qualität des in Rede stehenden Erzeugnisses (hier: von der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" erfasster Schinken) das Erfordernis der Aufmachung (hier: das Schneiden und Verpacken) im Erzeugungsgebiet (hier: im Schwarzwald) erfordert, kommt es darauf an, ob dieses Erfordernis produktspezifisch gerechtfertigt ist. Eine produktspezifische Rechtfertigung liegt nur vor, wenn das betreffende Erzeugnis bei einer Verarbeitung außerhalb des Erzeugungsgebiets im Vergleich zu anderen vergleichbaren Erzeugnissen erhöhten Risiken ausgesetzt ist, denen mit den vorgesehenen Maßnahmen wirksam begegnet werden kann. 3. Das Erfordernis der Aufmachung im Erzeugungsgebiet ist unter dem Gesichtspunkt der Ursprungsgarantie und der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses nur gerechtfertigt, wenn die Spezifikation zur Gewährleistung des Ursprungs des Erzeugnisses Kontrollen vorsieht, die innerhalb des Erzeugungsgebiets effektiver als außerhalb dieses Gebiets vorgenommen werden können. 4. Das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet ist gerechtfertigt, wenn es dem Ziel dient, eine wirksame Kontrolle der Spezifikation für diese geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Dabei muss es sich um Kontrollen handeln, die außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit dieses Erzeugnisses geben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung der in der Spezifikation vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden.
- BGH, EuGH-Vorlage v. 19.12.2019 – I ZB 78/18ECLI:DE:BGH:2019:191219BIZB78.18.0
Spreewälder Gurken Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. Dezember 2012, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kann im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation jede aktuelle oder potenzielle, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ausreichen, das für einen Einspruch gegen den Antrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den Antrag erforderliche berechtigte Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu begründen? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Kommt im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (nur) den Wirtschaftsbeteiligten zu, die vergleichbare Erzeugnisse oder Lebensmittel herstellen wie die Wirtschaftsbeteiligten, für die eine geschützte geografische Angabe eingetragen ist? 3. Für den Fall, dass die Frage 2 verneint wird: a) Ist für die Anforderungen an das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwischen dem Eintragungsverfahren gemäß Art. 49 bis 52 Verordnung 1151/2012 einerseits und dem Verfahren auf Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 andererseits zu differenzieren und b) kommt deshalb im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nur den Erzeugern zu, die im geografischen Gebiet Erzeugnisse produzieren, die der Produktspezifikation entsprechen, oder eine solche Produktion konkret beabsichtigen, so dass "Ortsfremde" von vornherein von der Geltendmachung eines berechtigten Interesses ausgeschlossen sind?
- BPatG, Beschl. v. 07.06.2018 – 30 W (pat) 36/15ECLI:DE:BPatG:2018:070618B30Wpat36.15.0
Spreewälder Gurken 1. Wurde gegen einen Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geografischen Angabe von Seiten eines nicht in dem betreffenden Gebiet ansässigen Dritten Einspruch eingelegt, so steht dem Einsprechenden gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, mit dem die Übereinstimmung der beantragten Änderung mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (juris-Abkürzung: EUV 1151/2012) festgestellt wird, wegen Fehlens eines berechtigten Interesses grundsätzlich kein Beschwerderecht zu. 2. Zur Regelung der Beigabe von Zusatzstoffen für verarbeitete Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe.
- BPatG, Beschl. v. 24.07.2014 – 30 W (pat) 30/14
- BPatG, Beschl. v. 21.11.2013 – 30 W (pat) 28/11
- BPatG, Beschl. v. 27.06.2013 – 30 W (pat) 47/11
Zoigl 1. Zur Antragsbefugnis eines Vereins mit geschlossener Mitgliederstruktur im Verfahren zur Eintragung einer geographischen Angabe in das von der Kommission geführte Register geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geographischer Angaben. 2. Eine historisch begründete besondere rechtliche Organisation der Herstellung eines Erzeugnisses (hier: die genossenschaftsähnliche Nutzung eines Kommunbrauhauses zur Herstellung von Bierwürze mit anschließender Weiterverarbeitung im Haus der einzelnen Kommunbrauer) kann in der Spezifikation nur dann verbindlich vorgeschrieben werden, wenn dargelegt ist, dass sich diese Organisation des Herstellungsprozesses in einer Eigenschaft des Erzeugnisses niederschlägt. 3. Wird ein unter der beanspruchten Bezeichnung (hier: „Zoigl“) vermarktetes Bier seit geraumer Zeit und in erheblichem Umfang nicht nur in einem historischen Brauverfahren von sogenannten Kommunbrauern, sondern auch von ortsansässigen Privatbrauereien im üblichen Brauverfahren hergestellt, dann ist das so bezeichnete Erzeugnis in der Spezifikation nicht zutreffend beschrieben, wenn dort die Herstellung in dem historischen Verfahren zwingend vorgeschrieben ist.
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