§ 140 – Kennzeichenstreitsachen

MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1)Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2)Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3)Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(4)Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22ECLI:DE:BPatG:2024:161224B35Wpat423.18.0

    Bediengerät für Spiele 1. Die Kosten einer Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind - im Gegensatz zum Tätigwerden eines europäischen Patentanwalts, der im Melderegister der Patentanwaltskammer nach § 15 Abs. 4 EuPAG eingetragen ist, - nicht erstattungsfähig (in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - X ZB 2/18, GRUR 2020, 781 - EPA-Vertreter). 2. Die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entwickelt hat, gelten auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und in einem entsprechenden Löschungsbeschwerdeverfahren. Einer Erstattung von Doppelvertretungskosten steht nicht im Weg, dass ggf. nur ein Verfahrensbevollmächtigter, der über eine Doppelqualifikation sowohl als Patent- als auch als Rechtsanwalt verfügt, mit der Vertretung beauftragt wurde; die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG wird hierbei nur einmal angesetzt (Fortführung von BPatG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 35 W (pat) 1/14, GRUR 2017, 1169 = BPatGE 56, 28, 34, und BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 35 W (pat) 10/21, GRUR 2023, 910 - Step-Gymnastik I). Die vorgenannte Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten führt auch nicht dazu, dass das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren und das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren in Gebrauchsmustersachen insoweit i. S. d. Richtlinie 2004/48/EG unnötig kostspielige Rechtsbehelfe darstellen. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: X ZB 2/25 -

  • BGH, Beschl. v. 13.10.2022 – I ZB 66/20ECLI:DE:BGH:2022:131022BIZB66.20.0
  • BGH, Beschl. v. 13.10.2022 – I ZB 59/19ECLI:DE:BGH:2022:131022BIZB59.19.0

    Kosten des Patentanwalts VII Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG aF (§ 140 Abs. 4 MarkenG nF) ist mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig sind (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I ZB 83/18, GRUR 2019, 983 [juris Rn. 10] = WRP 2019, 1195 - Kosten des Patentanwalts V - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText).

  • BGH, Beschl. v. 13.10.2022 – I ZB 12/20ECLI:DE:BGH:2022:131022BIZB12.20.0
  • BGH, Beschl. v. 13.10.2022 – I ZB 35/20ECLI:DE:BGH:2022:131022BIZB35.20.0
  • C-531/20 – NovaText GmbH gegen Ruprecht-Karls-Universität HeidelbergECLI:EU:C:2022:316

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 3 – Allgemeine Verpflichtung in Bezug auf die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind – Art. 14 – Begriff ‚zumutbare und angemessene Prozesskosten‘ – Patentanwalt – Fehlende Möglichkeit der Beurteilung der Zumutbarkeit und Angemessenheit der der unterlegenen Partei in Rechnung gestellten Kosten durch den nationalen Richter

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 24.09.2020 – I ZB 59/19ECLI:DE:BGH:2020:240920BIZB59.19.0

    Kosten des Patentanwalts VI Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die die Pflicht der unterliegenden Partei zur Erstattung der Kosten, die der obsiegenden Partei für die Mitwirkung eines Patentanwalts an einem markenrechtlichen Gerichtsverfahren entstanden sind, unabhängig davon vorsieht, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war?

  • BGH, Beschl. v. 09.05.2019 – I ZB 83/18ECLI:DE:BGH:2019:090519BIZB83.18.0

    Kosten des Patentanwalts V Werden in erster Linie nichtkennzeichenrechtliche Ansprüche (hier: namensrechtliche Ansprüche) und hilfsweise kennzeichenrechtliche Ansprüche (hier: markenrechtliche Ansprüche) geltend gemacht, können die Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstanden sind, nach § 104 ZPO in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG gegen den Prozessgegner nur festgesetzt werden, wenn über die kennzeichenrechtlichen Hilfsansprüche eine gerichtliche Entscheidung mit einer entsprechenden Kostengrundentscheidung zugunsten desjenigen ergangen ist, der die Kostenfestsetzung beantragt.

  • BPatG, Beschl. v. 19.10.2016 – 24 W (pat) 36/14
  • BPatG, Beschl. v. 19.10.2016 – 24 W (pat) 49/14

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