§ 145a – Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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