§ 160 – Geändertes Unionsrecht

MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1)Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, so werden Straftaten nach § 144 und Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 2, 3 und 4, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.
(2)Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium der Justiz in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt 1.der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
2.der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 160 MARKENG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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