§ 94 – Zustellungen; Verordnungsermächtigung

MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1)Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1.An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 96 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
2.Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
3.An Empfänger, denen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
4.Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung.
(2)Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 19.01.2026 – 26 W (pat) 34/17ECLI:DE:BPatG:2026:190126B26Wpat34.17.0

    Neuschwansteiner Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 - Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: I ZB 10/26 -

  • BPatG, Beschl. v. 12.12.2024 – 26 W (pat) 39/23ECLI:DE:BPatG:2024:121224B26Wpat39.23.0
  • BPatG, Beschl. v. 28.11.2024 – 26 W (pat) 30/21ECLI:DE:BPatG:2024:281124B26Wpat30.21.0
  • BPatG, Beschl. v. 25.11.2024 – 26 W (pat) 18/22ECLI:DE:BPatG:2024:251124B26Wpat18.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 01.02.2024 – 30 W (pat) 61/23ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat61.23.0
  • BPatG, Beschl. v. 13.06.2023 – 26 W (pat) 5/21ECLI:DE:BPatG:2023:130623B26Wpat5.21.0
  • BPatG, Beschl. v. 12.01.2023 – 25 W (pat) 23/21ECLI:DE:BPatG:2023:120123B25Wpat23.21.0
  • BPatG, Beschl. v. 24.10.2022 – 26 W (pat) 39/21ECLI:DE:BPatG:2022:241022B26Wpat39.21.0
  • BPatG, Beschl. v. 12.11.2020 – 30 W (pat) 527/20ECLI:DE:BPatG:2020:121120B30Wpat527.20.0

    ALMWURZERL Eine sogenannte „Rubrumsunterschrift“ nach österreichischem Gerichtsgebrauch stellt keine Unterschrift dar, kann aber im Einzelfall gleichwohl dem Schriftformerfordernis genügen, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände ohne weitere Beweiserhebung zweifelsfrei feststellen lässt, dass die betreffende Erklärung (hier: Einlegung einer Beschwerde bzw. einer Erinnerung) von der Person stammt, die nach außen als ihr Urheber auftritt, und dass sie mit ihrem Willen in den Rechtsverkehr gebracht worden ist.

  • BPatG, Beschl. v. 07.05.2020 – 30 W (pat) 38/18ECLI:DE:BPatG:2020:070520B30Wpat38.18.0

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