§ 94 – Zustellungen; Verordnungsermächtigung
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 19.01.2026 – 26 W (pat) 34/17ECLI:DE:BPatG:2026:190126B26Wpat34.17.0
Neuschwansteiner Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 - Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: I ZB 10/26 -
- BPatG, Beschl. v. 12.12.2024 – 26 W (pat) 39/23ECLI:DE:BPatG:2024:121224B26Wpat39.23.0
- BPatG, Beschl. v. 28.11.2024 – 26 W (pat) 30/21ECLI:DE:BPatG:2024:281124B26Wpat30.21.0
- BPatG, Beschl. v. 25.11.2024 – 26 W (pat) 18/22ECLI:DE:BPatG:2024:251124B26Wpat18.22.0
- BPatG, Beschl. v. 01.02.2024 – 30 W (pat) 61/23ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat61.23.0
- BPatG, Beschl. v. 13.06.2023 – 26 W (pat) 5/21ECLI:DE:BPatG:2023:130623B26Wpat5.21.0
- BPatG, Beschl. v. 12.01.2023 – 25 W (pat) 23/21ECLI:DE:BPatG:2023:120123B25Wpat23.21.0
- BPatG, Beschl. v. 24.10.2022 – 26 W (pat) 39/21ECLI:DE:BPatG:2022:241022B26Wpat39.21.0
- BPatG, Beschl. v. 12.11.2020 – 30 W (pat) 527/20ECLI:DE:BPatG:2020:121120B30Wpat527.20.0
ALMWURZERL Eine sogenannte „Rubrumsunterschrift“ nach österreichischem Gerichtsgebrauch stellt keine Unterschrift dar, kann aber im Einzelfall gleichwohl dem Schriftformerfordernis genügen, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände ohne weitere Beweiserhebung zweifelsfrei feststellen lässt, dass die betreffende Erklärung (hier: Einlegung einer Beschwerde bzw. einer Erinnerung) von der Person stammt, die nach außen als ihr Urheber auftritt, und dass sie mit ihrem Willen in den Rechtsverkehr gebracht worden ist.
- BPatG, Beschl. v. 07.05.2020 – 30 W (pat) 38/18ECLI:DE:BPatG:2020:070520B30Wpat38.18.0
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