§ 42a – Eintragung einer Lizenz

MARKENV_2004 · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

(1)Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts gestellt werden.
(2)In dem Antrag sind anzugeben: 1.die Registernummer der Marke, bei der die Lizenz erfasst werden soll,
2.der Name des Markeninhabers,
3.Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5,
4.Angaben, ob es sich um eine ausschließliche oder einfache Lizenz handelt,
5.Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im Register eingetragenen Lizenznehmers handelt,
6.Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder gegenständlichen Beschränkung; falls die Lizenz auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt wurde, die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wurde.
(3)Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung des Markeninhabers oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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